• pl_flag
  • en_flag
  • ru_flag
  • de_flag
  • sk_flag



    • Hauptseite
    • Das Neueste
    • Porenbeton Termalica® – Was ist das ?
    • Warum baue ich das Haus aus Porenbeton Termalica® ?
    • Hausbausysteme Termalica®
    • Innenwände, Außenwände, Fundamentwände, Kellerwände
    • Ausführungsanweisungen - Decken
    • Allgemeine Verkaufsbedingungen
    • Kontakt
    • Für Architekten und Projektanten
    • Siehe das übrige Angebot der Firma Bruk-Bet

Allgemeine Verkaufsbedingungen

BRUK-BET Porenbeton Termalica

ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN

I.    DEFINITIONEN
a) Verkäufer – BRUK BET Sp. z o.o. Nieciecza 199, 33-240 Żabno
b) Käufer – natürliche Person, juristische Person, organisatorische Einheit, die keine juristische Persönlichkeit hat, die einen Auftrag erteilt oder Produkte bei dem Verkäufer kauft.
c) Parteien – Käufer und Verkäufer
d) Produkte – eigene Produkte und Handelsprodukte (weiterzuverkaufende) – die von dem Verkäufer angeboten werden.
e) Produkte – die von dem Verkäufer hergestellten Produkte
f) Preisliste – aktuelle Standardpreisliste für Produkte, die vom dem Verkäufer erstellt wurde.
g) OWS (AVB) – Allgemeine Verkaufsbedingungen
 
II.    ALLGEMEINE REGELN 
1. OWS (AVB) sind allgemeine Verkaufsbedingungen im Sinne des Artikels 384 und folgender im Zivilgesetzbuch und werden von dem Verkäufer angewandt. Sie sind der integrale Bestandteil der Verträge und Bestellungen/Aufträge und gelten für die beiden Vertragsparteien, wenn die Parteien ausdrücklich keine abweichenden Bestimmungen vereinbaren. Sämtliche Änderungen, Nebenabreden, vorläufige Einstellungen oder Kündigungen des Vertrages bedürfen der Zustimmung der beiden Parteien, die in der Schriftform niedergelegt wird.
2. OWS sind öffentlich bekanntgegeben, indem sie in Werbungsfaltprospekten und auf der Homepage des Verkäufers veröffentlicht werden.
3. OWS werden dem Käufer als Anlage zu dem mit ihm abzuschließenden Partnervertrages
überreicht. Beim Abschluss eines Verkaufsvertrages mit dem Verbraucher werden ihm die Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugestellt.
4. OWS werden für den mit dem Verbraucher abgeschlossenen Verkaufsvertrag angewandt, sofern die geltenden gesetzlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.

III.    REGELN DES ABSCHLUSSES UND DER ERFÜLLUNG DER VERKAUFSVERTRAGES UND DER ABWICKLUNG DER AUFTRÄGE DES KÄUFERS 

1.Der Abschluss des Verkaufsvertrages erfolgt durch die Auftragserteilung durch den Käufer und die Annahme des Auftrages durch den Verkäufer. Der Abschluss eines Partnervertrags erfolgt nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien.
2. Sämtliche Änderungen, Ergänzungen der Verträge sowie alle Benachrichtigungen, Erklärungen usw., die von den Parteien im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages vorgenommen werden, sollen zur Vermeidung der Nichtigkeit schriftlich abgefasst werden.
3. Der Preis der Produkte wird auf Grund der Preisliste des Verkäufers von dem Tag der Ausstellung der Rechnung oder eines separaten Angebotes des Verkäufers, das dem Käufer unterbreitet wird, festgelegt. Der Käufer darf sich nicht auf die Unkenntnis der jeweils geltenden Preisliste des Verkäufers berufen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, frei Preisnachlässe, Preisermäßigungen zu erteilen und Verkaufsförderungen im Zusammenhang mit den angebotenen Produkten zu veranstalten.
4. Der Preis der Produkte umfasst ihre Beladung im Lager des Verkäufers mit einem Gabelhubwagen auf die Transportmittel. Die für die Beförderung von Produkten vorgesehenen Transportmittel sollen für ihre Beladung mit Gabelhubwagen angepasst werden.
5. Zum  Zeitpunkt der Abnahme der Produkte durch den Käufer müssen die Produkte auf die Qualität und Quantität hin geprüft werden. Der Käufer ist verpflichtet , unverzüglich alle sichtbaren Fehler der Produkte oder ihrer Verpackung anzuzeigen. Die Teilabnahme der Waren soll in den Auslieferschein eingetragen werden.
6. Die von dem Käufer abgenommenen Produkte gelten als frei von sichtbaren Mängeln.
Die Abnahme von Waren, die mit der Unterschrift des von dem Käufer Ermächtigten auf dem Auslieferschein des Verkäufers bestätigt wird, bedeutet, dass der Käufer in Zukunft alle Ansprüche bezüglich der Mengenabweichungen und sichtbarer Mängel der ausgelieferten Produkte verliert.
7. Zum Zeitpunkt der Abnahme von Produkten gehen alle Lasten im Zusammenhang mit den Produkten, alles Risiko und Gefahr eines zufälligen Verlustes oder Beschädigung der Produkte auf den Käufer über.
8. Der Käufer, die die Warenabnahme mit eigenem Transportmittel oder durch einen Beförderer durchführt, haftet für die richtige Sicherstellung der Ladung, indem er Verschiebungsanschläge, Paletten und Schnallgurte anwendet. Etwaige Verluste, die infolge des nicht ordnungsgemäßen Transportes entstehen, gehen nicht zu Lasten des Verkäufers.
 
9. Im Fall wenn die Produkte von dem Verkäufer zum von dem Käufer angegebenen Ort geliefert werden, und der Ort der Auslieferung der Produkte anders als der Sitz des Verkäufers ist, ist der Käufer zur Abnahme der Produkte mit der Qualitäts- und Mengenprüfung nach der Beendigung des von dem Verkäufer durchgeführten Transports und der etwaigen Abladung verpflichtet.
10. Die Mehrwertsteuerrechnung wird von dem Verkäufer für den Käufer mit Angabe des Zahlungstermins und der Zahlungsweise des zustehenden Betrages für die Waren ausgestellt. Als Zahlungsdatum wird von den Parteien das Datum des Eingangs der Geldmittel auf das Konto oder an der Kasse des Verkäufers angenommen.
11. Bei einem Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Zinsen in der gesetzlichen Höhe zu berechnen.
12. Nach dem Ablauf des Zahlungstermins ist der Verkäufer berechtigt, die Auslieferung der Produkte an den Käufer einzustellen, und alle Zahlungen gegenüber dem Verkäufer werden ohne Rücksicht auf den vorher vereinbarten Zahlungstermin sofort fällig. Die Einstellung der Lieferungen oder die Ausübung der anderen in den vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen für den Fall des Zahlungsverzuges des Käufers, vorgesehenen Rechte, entziehen dem Käufer die Möglichkeiten, alle anderen Ansprüche auf Grund der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages, insbesondere der Schadenersatzansprüche für die Schäden infolge der Einstellung der Lieferungen, der Setzung aller Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer in Verzug oder der Ausübung anderen, oben genannten Rechte durch den Verkäufer , geltend zu machen.
13. Bis zur vollen Bezahlung für die Produkte und Verpackungen, d.h. Transportpaletten, bleiben diese das Eigentum des Verkäufers. Bei dem Verzug mit Zahlungen kann den Verkäufer eine schriftliche Aufforderung zur Rückgabe der abgenommenen und nicht bezahlten Produkte und Verpackungen richten. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der gerichteten Aufforderung auf eigene Kosten und Risiko alle nicht bezahlten Produkte und Verpackungen an den von dem Verkäufer angegebenen Ort zurückzugeben.
14. Der Angestellte des Verkaufsbüros des Verkäufers kann die Ausführung des Auftrags verweigern, wenn ihm die finanzielle Lage des Käufers, die darauf hinweisen kann, dass er die Zahlung für die gelieferten Produkte nicht leisten wird oder die Zahlung mit Verzug geleistet wird, bekannt ist. Es gilt insbesondere, wenn:
- Der Käufer vorher die Zahlungstermine nicht eingehalten hat,
- Die Grundlagen für die Erhebung der Klage gegen den Käufer vorliegen oder der Verkäufer schon ein Gerichtsverfahren gegen den Käufer, insbesondere im Zusammenhang mit der
Nichterfüllung der Vertragsverpflichtungen durch den Käufer gegenüber der Firma des Verkäufers, eingeleitet hat,
- Der Käufer in Verzug gesetzt worden ist oder eine Sanierungsverfahren im gegenüber geführt wird.
15. Der Käufer, der die Abnahme der Produkte persönlich mit eigenem Transport nicht durchführt, ist verpflichtet, dem Verkäufer vor der Abnahme eine unterzeichnete Ermächtigung zur Abnahme, die folgende Angaben enthält:
- Vorname und Familienname des Kraftfahrers
- Serie und Nummer der Identitätsurkunde
- amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges
- Auftragsnummer und Auftragsdatum, vorzulegen.
Der Fahrer sollte über die Pflicht, sich auf Verlangen des Verkäufers mit der Identitätsurkunde auszuweisen, vorher unterrichtet werden.
16. Die Ermächtigung sollte von dem Käufer oder von einer zur Abgabe des Willenserklärungen im Namen des Käufers berechtigten Person unterzeichnet werden. Der Verkäufer ist berechtigt zu verweigern, der Person, die keine erforderliche Ermächtigung hat, die Produkte auszuliefern, ohne dass er für die dadurch dem Käufer oder Dritten entstandenen Schäden haften wird. Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für die im Zusammenhang mit dem Fehlen der Ermächtigung von dem Verkäufer getragenen Kosten, insbesondere für die Kosten der Lagerung von Produkten.
17. Wenn der Verkäufer die Produkte an einen bestimmten Ort liefert, ist der Käufer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass eine Person, die die Ermächtigung zur Abnahme von Produkten hat, an dem angegebenen Ort daist.
18. Wenn eine Person, die die erforderliche Ermächtigung hat, an dem von dem Käufer angegebenen Ort nicht daist, ist der Verkäufer berechtigt, die Produkte an eine von dem Käufer angegebene Person, die sich zu ihrer Abnahme im Namen des Käufers verpflichtet, auf Kosten und Gefahr des Käufers auszuliefern. Das Risiko bezüglich des Auslieferung der Produkte belastet in diesem Fall den Käufer.
 
1 z 2

 

19. Bei der Feststellung von Mängeln an Produkten dürfen die Produkte auf keinen Fall bei Pflaster- oder Montagearbeiten eingesetzt werden und der Verkäufer soll unverzüglich darüber benachrichtigt werden.
20. Bei der Entdeckung sichtbarer Produktmängel nach der Entladung und nach dem Einbau der Produkte durch den Käufer trägt der Verkäufer  die mit dem Abbau und dem erneuten Einbau der Produkte verbundenen Kosten nicht.
IV. HÖHERE GEWALT
1. Beim Eintreten von Umständen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorauszusehen waren, wird der Verkäufer von den aus dem Vertragsabschluss und der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen folgenden Verpflichtungen während der Dauer solcher Umstände befreit und trägt die damit verbundenen negativen Rechtsfolgen nicht.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich, unverzüglich den Käufer über das Eintreten der in Punkt 1 genannten Umstände zu benachrichtigen.
V. HAFTUNG FÜR PRODUKTMÄNGEL, REKLAMATIONSVERFAHREN
1. Jedenfalls, wenn die Schadensersatzhaftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer entsteht, ist sie auf den tatsächlichen Verlust beschränkt.
2. Der Verkäufer wird von der Haftung für die Produktmängel befreit, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Einkaufs oder der Auslieferung die Kenntnis vom dem Mangel hatte.
3. Bei der Feststellung der Mängel an Produkten ist der Käufer verpflichtet, ihren Einbau einzustellen, unverzüglich den Verkäufer zu benachrichtigen, die Produkte vor der Zerstörung zu sichern und eine schriftliche Reklamation vorzubringen.
4. Wenn der Käufer die Produkte mit vorher festgestellten Mängeln eingebaut hat, so trägt der Verkäufer die mit dem Abbau und dem erneuten Einbau der Produkte verbundenen Kosten nicht.
5. Bei der Feststellung eines Mangels der Produkte sollte der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen eine Reklamation in der Schriftform an der Einkaufstelle oder direkt bei dem Hauptsitz des Verkäufers vorbringen.
6. Die Bedingung für die Prüfung der Reklamation ist die Vorlage durch den Käufer:
a) eines schriftlichen Reklamationsantrages
b) der Einkaufsrechnung
c) den Produkten beigelegten Etiketten oder Anweisungen, die das Produktionsdatum und Packungsdatum enthalten.
7. Innerhalb von 14 Tagen ab dem Datum des Eingangs der Reklamation bei dem Verkäufer wird die Besichtigung der beanstandeten Produkte durchgeführt und das Reklamationsprotokoll erstellt. Bei der Anerkennung der Reklamation werden die Bedingungen für die Behebung der beanstandeten Mängel im beiderseitigen Einverständnis schriftlich festgelegt.
8. Wenn der Verkäufer die Reklamation anerkennt und die Produkte umtauscht, so werden die fehlerhaften Produkte nach dem Umtausch sein Eigentum. Im Fall, wenn der Umtausch oder Reparatur der Produkte nicht möglich ist oder mit erheblichen Kosten verbunden ist, und der Mangel unwesentlich ist, kann der Verkäufer der Preis der Produkte mindern.
9. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für die Mängel und Schäden der Produkte, die infolge
a) der unsachgemäßen und mit den Regeln der Baukunst nicht übereinstimmenden Montage der gekauften Produkte,
b) einer unrichtigen Wahl der Produkte in Bezug auf die Art und Größe der Belastungen,
c) einer unsachgemäßen Anwendung, die mit dem Verwendungszweck und den Eigenschaften der gekauften Produkte nicht übereinstimmt,
d) einer unrichtigen Lagerung oder eines unrichtigen Transportes der gekauften Produkte,
e) der Naturkatastrophen und anderer unvorhergesehener Schicksalsereignisse entstehen.
10. Der Verkauf der Produkte des Verkäufers erfolgt gemäß den in den vorliegenden Verkaufsbedingungen oder in dem von den beiden Parteien unterzeichneten Vertrag festgelegten Regeln.
11. Bei einem Verbraucherverkauf sind die Vorschriften des Gesetzes über die besonderen Bedingungen des Verbraucherverkaufs und über die Änderung des Zivilgesetzbuches von dem 27. Juli 2002 ( Gesetzblatt von 2002, Nummer 141, Position 1176 ) die zuständigen Vorschriften.
 
VI. AUFLÖSUNG DES VERTRAGS
1. Der Käufer kann vom dem Vertrag zurücktreten, wenn der Verzug mit der Auftragserfüllung 30 Tage überschreitet (mit Ausnahme von Fällen, wo die Parteien etwas anderes vereinbaren) und von dem Verkäufer zu vertreten ist, wenn der Käufer den Produzenten mindestens einmal zur Erfüllung des Auftrags schriftlich aufgefordert hat.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, bei einem Zahlungsverzug des Käufers oder bei einem Verzug mit der Abnahme von Produkten, die länger als 14 Tage ist, von dem Vertrag zurückzutreten.
VII. VERPACKUNGEN
1. Die Produkte sind auf Transportpaletten gepackt.
2. Von natürlichen Personen, die keine Wirtschaftstätigkeit ausüben, natürlichen Personen die eine der Pauschalbesteuerung des Einkommens unterliegende Wirtschaftstätigkeit ausüben und Organisationen, die keine juristische Persönlichkeit haben, wird eine Kaution (Sicherheitsleistung) erhoben, die dem Käufer zurückerstattet wird, wenn er innerhalb von 45-60 Tagen ab der Auslieferung unbeschädigte Transportpaletten an das Lager des Verkäufers zurückgibt. Bei Käufen, die von anderen Käufern getätigt werden, sind dagegen die Transportpaletten ein Handelsprodukt, das jeweils fakturiert wird. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 60 Tagen ab ihrem Auslieferungsdatum unbeschädigte Paletten zum ursprünglichen Verkaufspreis an den Verkäufer wiederzuverkaufen. In einem solchen Fall müssen die Paletten an das Lager des Verkäufers zurückgegeben werden.
3. Jeder Palette ist ein Produktidentifizierungsetikett beigelegt.
VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Für alle Streitfragen ist das polnische Recht zuständig.
2. Alle Änderungen der Allgemeinen Verkaufsbedingungen (OWS) bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Schriftform.
3. Der Käufer haftet für die Folgen der Angabe von unrichtigen oder unvollständigen Informationen in dem Auftrag, die die richtige Ausführung des Auftrages unmöglich machen.
4. Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung des Vertrages ergeben, werden von den Parteien zur Entscheidung des für den Sitz des Verkäufers zuständigen Gerichtes übergeben.
5. Für die im Vertrag und in den Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht geregelten Fragen kommen die Vorschriften des Zivilgesetzbuches zur Anwendung.
 
2 z 2

Projekt i wykonanie GLOBNET - budowa stron internetowych